Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/24 95/19/1595 1Stammrechtssatz
Schon aus dem systematischen Bezug des § 4 Abs 3 AufenthaltsG 1992 folgt, daß sinnvollerweise nur derjenige Elternteil gemeint sein kann, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese Auffassung entspricht auch einer im Hinblick auf Art 8 MRK verfassungskonformen Interpretation. Der Umstand, daß die Mutter des minderjährigen Kindes im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, allein berechtigte die Behörde im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des (offenbar auch) auf Familiengemeinschaft mit dem Vater gerichteten Antrages des minderjährigen Fremden (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0674). Dies gilt auch in dem Fall, daß dieser ein uneheliches Kind ist, wie dies schon die diesbezügliche Gleichstellung in § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gebietet.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193424.X01Im RIS seit
11.07.2001