RS Vwgh 1997/5/16 95/19/1569

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd § 3 AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191569.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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