RS Vwgh 1997/5/16 93/11/0072

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/02 Tierärzte

Norm

Richtlinien Tierärztekammer Textierung 1989 idF 1990/006;
TierärzteG 1975 §12 Abs1;
TierärzteG 1975 §17;
TierärzteG 1975 §24 Abs1;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Erschöpft sich das dem Tierarzt spruchmäßig angelastete Verhalten im unzulässigen Gebrauch des Ausdruckes "veterinärmedizinisches Laboratorium" auf Briefköpfen und bei der Unterfertigung von Schriftstücken, so stellt dies schon begrifflich keinen Verstoß gegen § 24 Abs 1 TierärzteG dar, sodaß nicht geprüft zu werden braucht, ob diese Bestimmung einem Tierarzt tatsächlich die Vornahme von Laboruntersuchungen "außer Haus" verbietet und ob die Vornahme von Laboruntersuchungen von Tierproben überhaupt zu den den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten zählt.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993110072.X03

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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