Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Richtlinien Tierärztekammer Textierung 1989 idF 1990/006;Rechtssatz
Erschöpft sich das dem Tierarzt spruchmäßig angelastete Verhalten im unzulässigen Gebrauch des Ausdruckes "veterinärmedizinisches Laboratorium" auf Briefköpfen und bei der Unterfertigung von Schriftstücken, so stellt dies schon begrifflich keinen Verstoß gegen § 24 Abs 1 TierärzteG dar, sodaß nicht geprüft zu werden braucht, ob diese Bestimmung einem Tierarzt tatsächlich die Vornahme von Laboruntersuchungen "außer Haus" verbietet und ob die Vornahme von Laboruntersuchungen von Tierproben überhaupt zu den den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten zählt.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993110072.X03Im RIS seit
02.04.2001