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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde eines Landesangestellten gegen ein Schreiben betreffend Nichterteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung mangels Zuständigkeit des VfGH hinsichtlich bürgerlicher RechtssachenRechtssatz
Der angefochtenen Erledigung kommt auch inhaltlich keine Bescheidqualität zu:
Gemäß §2 Vlbg LandesbedienstetenG werden die Landesbediensteten in Landesbeamte und Landesangestellte eingeteilt, wobei Landesangestellte Dienstnehmer sind, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Da der Beschwerdeführer Landesangestellter ist, steht er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte aus dem ASGG.
Da weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit hinsichtlich bürgerlicher Rechtssachen einräumt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Nebentätigkeit, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B904.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95B00904_01