RS Vfgh 1995/11/27 B904/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg LandesbedienstetenG §2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Landesangestellten gegen ein Schreiben betreffend Nichterteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung mangels Zuständigkeit des VfGH hinsichtlich bürgerlicher Rechtssachen

Rechtssatz

Der angefochtenen Erledigung kommt auch inhaltlich keine Bescheidqualität zu:

Gemäß §2 Vlbg LandesbedienstetenG werden die Landesbediensteten in Landesbeamte und Landesangestellte eingeteilt, wobei Landesangestellte Dienstnehmer sind, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Da der Beschwerdeführer Landesangestellter ist, steht er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte aus dem ASGG.

Da weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit hinsichtlich bürgerlicher Rechtssachen einräumt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 904/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 B 904/95

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Nebentätigkeit, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B904.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B00904_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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