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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/03/24 95/19/1377 1 (hier Einstellung gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG)Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde in Angelegenheit einer Aufenthaltsbewilligung ist zulässig, wenn die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG verstrichen ist, ohne daß die belangte Behörde (Bundesminister für Inneres) aus dem Grunde des § 9 Abs 3 idF BGB 1995/351 AufenthaltsG 1992 an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191376.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009