RS Vfgh 1995/11/27 G63/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk GVG 1993 §12 ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GVG mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §12 bis §21 Stmk GVG 1993, LGBl 134/1993.

In dem von der Forstverwaltung an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 21.03.95 über die Möglichkeit, ein Kaufanbot zu stellen, ist lediglich davon die Rede, daß "die Genehmigung durch die örtlich zuständige Grundverkehrskommission ... jedenfalls für den gegenständlichen Verkauf Voraussetzung (ist)". Der Antragsteller vertritt in seinem an die Forstverwaltung gerichteten Schreiben vom 10.05.95 selbst die Auffassung, daß hinsichtlich seiner Person "ein Umstand gegeben ist, wie er in §19 Abs2 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes genannt" ist, sodaß ein Rechtsgeschäft mit ihm von der Grundverkehrsbehörde zu genehmigen sei. Bei dieser Sachlage ist ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht erkennbar (vgl zB VfGH 29.09.94, G179/94). Der Antrag war daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 63/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 G 63/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G63.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95G00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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