RS Vfgh 1995/11/27 B2975/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht.

Im vorliegenden Fall war daher die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits abgelaufen, als der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht jedoch vor dem Verfassungsgerichtshof zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt am 12.09.95 die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zur Post gab (vgl im übrigen zB VfGH 13.06.94 B1057/94 und 12.10.94 B1930/94).

Entscheidungstexte

  • B 2975/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 B 2975/95

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2975.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B02975_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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