Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetRechtssatz
Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht.
Im vorliegenden Fall war daher die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits abgelaufen, als der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht jedoch vor dem Verfassungsgerichtshof zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt am 12.09.95 die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zur Post gab (vgl im übrigen zB VfGH 13.06.94 B1057/94 und 12.10.94 B1930/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2975.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95B02975_01