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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §26;Rechtssatz
Ein Einblick in die Terminvormerkungen der einzelnen Zahnbehandler kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, die Wartezeiten zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Einsichtnahme, weil dadurch festgestellt werden kann, wann eine Zahnbehandlung frühestens möglich sein wird. Die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird hingegen tatsächlich wenig Aufschlüsse geben können, wird doch erfahrungsgemäß iZm einer Terminvormerkung kaum oder nie das Datum der Terminvereinbarung festgehalten. Der VwGH hat auch keine prinzipiellen Bedenken gegen die Vorgangsweise, durch - sozusagen fingierte - fernmündliche Anfragen nach dem nächsten zur Verfügung stehenden Termin verwertbare Ergebnisse zu erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110342.X05Im RIS seit
22.05.2001