RS Vfgh 1995/11/27 G49/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UnterbringungsG

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des UnterbringungsG mangels (unmittelbaren) Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

§3, §8 und §9 haben in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen. Die zitierten Gesetzesstellen entfalten jedoch gegenwärtig für die Antragstellerin keine Wirksamkeit. Dazu kommt, daß ihr gegen die - auf die §8 und §9 UnterbringungsG gestützte - zwangsweise Einlieferung durch die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien offengestanden ist.

Soweit die Unterbringung in Vollziehung des Beschlusses des BG Hietzing vom 04.04.95 erfolgte, ist es offenkundig, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht "ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung" für die Antragstellerin wirksam geworden sind.

Hinsichtlich §22, §23, §26, §27, §28 und §29 UnterbringungsG mangelt es der Antragstellerin schon deshalb an der notwendigen Anfechtungslegitimation, weil diese Bestimmungen für sie offenkundig zufolge der am 13.04.95 schon vor der Antragstellung vorgenommenen Beendigung der Anhaltung gar nicht wirksam geworden sind.

Entscheidungstexte

  • G 49/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 G 49/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Unterbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G49.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95G00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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