RS Vwgh 1997/5/16 97/11/0087

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Wird einem Wehrpflichtigen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Bereitstellungsschein ausgefolgt ("Beorderung"), genügt zufolge § 35 Abs 1 letzer Satz WehrG 1990 im Falle seiner späteren Einberufung als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Der Bereitstellungsschein hat jedoch keine Bescheidqualität und zieht keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich (Hinweis E 11.3.1988, 87/11/0202, VwSlg 12668 A/1988). Eine Einberufung (hier: zu einer Truppenübung) kann - unter Angabe des Einrückungsortes - auch erfolgen, wenn der Bereitstellungsschein bereits "außer Kraft gesetzt" war.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110087.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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