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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird einem Wehrpflichtigen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Bereitstellungsschein ausgefolgt ("Beorderung"), genügt zufolge § 35 Abs 1 letzer Satz WehrG 1990 im Falle seiner späteren Einberufung als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Der Bereitstellungsschein hat jedoch keine Bescheidqualität und zieht keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich (Hinweis E 11.3.1988, 87/11/0202, VwSlg 12668 A/1988). Eine Einberufung (hier: zu einer Truppenübung) kann - unter Angabe des Einrückungsortes - auch erfolgen, wenn der Bereitstellungsschein bereits "außer Kraft gesetzt" war.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110087.X02Im RIS seit
20.11.2000