RS Vfgh 1995/11/27 G1213/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VertragsbedienstetenG 1948 §24 Abs9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 als überschießend

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §24 Abs9 VertragsbedienstetenG 1948.

Im §24 Abs9 VertragsbedienstetenG 1948 werden drei voneinander trennbare Tatbestände für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgezählt: nämlich Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus Gründen des Abs7. Der Antragsteller ist nur durch den Tatbestand der Dienstverhinderung wegen Krankheit in seiner Rechtssphäre durch die gegenständliche Gesetzesstelle verletzt. Damit aber erweist sich der den gesamten §24 Abs9 umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl VfSlg 11345/1988, 11610/1988).

Entscheidungstexte

  • G 1213/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 G 1213/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Dienstverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1213.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95G01213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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