RS Vwgh 1997/5/21 95/19/1137

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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20/08 Urheberrecht

Norm

UrhG §10 Abs1;
UrhG §12;
UrhG §60;
UrhG §61;
UrhG §61a;
UrhG §61b Abs2;

Rechtssatz

Eine Eintragung in das Urheberregister kommt nur bei solchen Werken in Betracht, die nicht auf eine Art bezeichnet worden sind, die nach § 12 UrhG die Vermutung der Urheberschaft begründet. Die Vermutung der Urheberschaft iSd § 12 UrhG tritt aber nur dann ein, wenn auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes (oder auf einem Urstück des Werkes der bildenden Künste) ein Urheber in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird. Dieser gilt dann bis zum Beweis des Gegenteiles als Urheber, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens (oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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