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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Fremden zeigt sich umso deutlicher, wenn der Fremde auch durch gerichtliche Verurteilungen bzw den Widerruf der bedingten Strafnachsichten nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abgehalten werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190542.X01Im RIS seit
02.05.2001