RS Vwgh 1997/5/21 97/19/0760

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0761

Rechtssatz

Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erfordert es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, sich bei der Unterfertigung einer an den VfGH gerichteten Beschwerde, in der er sich jedenfalls auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer beruft, über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses zu vergewissern. Dabei hätte es dem Rechtsanwalt im vorliegenden Fall auffallen müssen, daß die Verfahrenshilfe ganz unmißverständlich zur Einbringung einer Beschwerde beim VwGH bewilligt und er hiefür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war. Hat der Rechtsanwalt nach seinen eigenen Angaben den Bestellungsbeschluß "nicht mehr beachtet", so ist ihm ein Versehen unterlaufen, das nicht minderen Grades ist, (Hinweis EB B 26.4.1993, 93/10/0060, 0068, VwSlg 13824 A/1993; Hinweis EB B 17.1.1995, 94/08/0274, 0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190760.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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