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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/17 95/19/0214 1Stammrechtssatz
Aus dem alleinigen Umstand der polizeilichen Meldung ist kein zwingender Schluß auf den tatsächlichen Aufenthalt der gemeldeten Personen in dieser Unterkunft zulässig (hier: iZm einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190676.X02Im RIS seit
02.05.2001