RS Vwgh 1997/5/21 96/21/0574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §45 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/19 93/01/1117 1 (hier: Der in Schubhaft befindliche Fremde, der sich nur in arabischer Sprache verständigen kann, bemühte sich vergeblich, fristgerecht gegen ein Aufenthaltsverbot und gegen einen ablehnenden Bescheid nach § 54 Abs 1 FrG 1993 Berufung zu erheben; er konnte trotz Bemühens niemanden erreichen, der ihn in seiner Sprache über seine Rechte aufklären hätte können; im Gefangenenhaus sind auch keine Unterlagen in arabischer Sprache über diese Rechte aufgelegen)

Stammrechtssatz

Zwar bilden mangelnde Deutschkenntnisse als auch mangelnde Rechtskenntis für sich allein genommen keine Gründe für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, doch hätte sich die belangte Behörde mit der Behauptung des Asylwerbers im Wiedereinsetzungsantrag, er habe öfter um eine Beratungsmöglichkeit ersucht, sei aber immer auf später vertröstet worden, dies bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Berufungsfrist, auseinanderzusetzen gehabt. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten (Versuche, mit geeigneten Personen Kontakt aufzunehmen, sind auch grundsätzlich während der Schubhaft zu unternehmen; Hinweis E 21.4.1993, 93/01/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210574.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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