Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/16 92/16/0025 11 VwSlg 6847 F/1993Stammrechtssatz
Der Zugang eines Genußrechtskapitals hat entweder Eigenkapitalcharakter oder Fremdkapitalcharakter (Hinweis Knobbe-Keuk, Bilanzrecht und Unternehmenssteuerrecht/6, 91;
Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanzierung, in:
Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlagen nach der Steuerreform (1990), 116). Maßgeblich für den Ausweis einer schuldrechtlich begründeten Kapitalüberlassung als bilanzielles Eigenkapital ist, daß die Summe der Eigenkapitalkriterien die des Fremdkapitals in Qualität und Quantiät überwiegt. Für den Eigenkapitalcharakter des verfahrensgegenständlichen Genußrechtes (hier Begebung durch eine GmbH) spricht, daß eine unbegrenzte Laufzeit vereinbart wurde, die Vergütung ausschließlich aus den zukünftigen Gewinnen erfolgt und der Erwerber des Genußrechtes auf jede Besicherung des hingegebenen Kapitals verzichtet (Hinweis Schummer, GesRZ 1991, 201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140151.X03Im RIS seit
14.01.2002