RS Vwgh 1997/5/21 95/14/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
GmbHG §49;
GmbHG §50;
GmbHG §52;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 92/16/0025 11 VwSlg 6847 F/1993

Stammrechtssatz

Der Zugang eines Genußrechtskapitals hat entweder Eigenkapitalcharakter oder Fremdkapitalcharakter (Hinweis Knobbe-Keuk, Bilanzrecht und Unternehmenssteuerrecht/6, 91;

Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanzierung, in:

Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlagen nach der Steuerreform (1990), 116). Maßgeblich für den Ausweis einer schuldrechtlich begründeten Kapitalüberlassung als bilanzielles Eigenkapital ist, daß die Summe der Eigenkapitalkriterien die des Fremdkapitals in Qualität und Quantiät überwiegt. Für den Eigenkapitalcharakter des verfahrensgegenständlichen Genußrechtes (hier Begebung durch eine GmbH) spricht, daß eine unbegrenzte Laufzeit vereinbart wurde, die Vergütung ausschließlich aus den zukünftigen Gewinnen erfolgt und der Erwerber des Genußrechtes auf jede Besicherung des hingegebenen Kapitals verzichtet (Hinweis Schummer, GesRZ 1991, 201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140151.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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