Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Der Berufungsschriftsatz eines Fremden gegen einen seine Ausweisung nach § 17 Abs 2 FrG 1993 verfügenden Bescheid, dem jeder fallbezogene Hinweis darauf, aus welchen Gründen der Fremde die Aufhebung des Bescheides und die neuerliche Prüfung seines Falles beantragt hat, fehlt, ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Hinweis des Fremden darauf, daß ihm aufgrund seiner Inhaftierung kein Dolmetsch zur Verfügung stehe, ist zweifelsfrei bloß darauf zu beziehen, daß er "momentan" nicht in der Lage sei, Berufungsgründe anzuführen, nicht aber etwa darauf, daß der mit dem Schriftsatz bekämpfte Bescheid ohne entsprechenden Dolmetsch zustandegekommen wäre und aus diesem Grunde Berufung erhoben werde (hier: Der Fremde befindet sich zur Zeit der Erhebung der Berufung in Schubhaft).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210208.X01Im RIS seit
11.07.2001