Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Getränkeabgabe gemäß einer Abgabenverordnung der Gemeinde; keine Präjudizialität des Stmk GetränkeabgabeG bei Anwendung dieser unmittelbar auf das F-VG und FAG gestützten Verordnung; keine Gleichheitswidrigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung von WeinproduzentenRechtssatz
Keine Präjudizialität des Stmk GetränkeabgabeG bei Vorschreibung von Getränkeabgabe gemäß der Getränke- und SpeiseeisabgabeO der Marktgemeinde Groß St Florian idF des Beschlusses vom 02.04.93.
Diese Verordnung findet in §15 Abs3 Z2 des FAG 1993, BGBl 30/1993, ihre gesetzliche Grundlage. Mit ihr hat der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise von seinem ihm durch §7 Abs5 F-VG 1948 eingeräumten Recht, wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, Gebrauch gemacht (vgl VfSlg 5559/1967 und 7227/1973).
Keine Gleichheitswidrigkeit des §10 Abs2 Z4 UStG 1972 idF BGBl 660/1989 und des §14 Abs1 Z8 FAG 1993.
Da Weinproduzenten sich im Wettbewerb in einer grundsätzlich anderen Lage befinden als Weinhändler, weil sie einer Witterungsabhängigkeit sowie Restriktionen infolge knapper Ressourcen (wie etwa der Beschränkung auf die jeweilige Anbaufläche) ausgesetzt sind, hegt der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, daß unterschiedliche gesetzliche Regelungen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes zulässig sind, soferne sie für sich dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl zB VfSlg 8938/1980). Daß es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, im Bereich des Umsatzsteuerrechts sachlich gerechtfertigte Begünstigungen zu schaffen, hat der Gerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 13178/1992, mit dem §10 Abs2 Z9 UStG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dargelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Getränkesteuer Steiermark, Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1648.1994Dokumentnummer
JFR_10048873_94B01648_01