RS Vwgh 1997/5/21 96/14/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29;
EStG 1988 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0167 1

Stammrechtssatz

Eine Reise liegt dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlaß vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dh vom Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (Hinweis E 23.5.1984, 83/13/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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