RS Vfgh 1995/11/27 KI-11/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
EMRK Art5 Abs1 lita
EMRK Art5 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Landesgericht und einem Unabhängigen Verwaltungssenat betreffend neuerlicher Durchführung des Strafverfahrens des zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Antragstellers wegen behaupteter (Menschenrechts-) Konventionswidrigkeit des gegenwärtigen Strafvollzugs; keine Verneinung der Zuständigkeit durch das Gericht sondern Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Anträge ist nicht aus dem Grunde der Unzuständigkeit erfolgt, sondern wegen entschiedener Sache. Das Gericht ging also davon aus, daß dem Begehren des Antragstellers aufgrund des vorangegangenen, mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 02.07.86 rechtskräftig beendeten Strafverfahrens keine Berechtigung zukomme, was nichts anderes bedeutet, als daß es die Legitimation des Antragstellers zu seinem Einschreiten in der vorgenommenen Art, nicht aber die Zuständigkeit verneint hat.

Entscheidungstexte

  • K I-11/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 K I-11/95

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafvollzug, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KI11.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95K0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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