Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Landesgericht und einem Unabhängigen Verwaltungssenat betreffend neuerlicher Durchführung des Strafverfahrens des zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Antragstellers wegen behaupteter (Menschenrechts-) Konventionswidrigkeit des gegenwärtigen Strafvollzugs; keine Verneinung der Zuständigkeit durch das Gericht sondern Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtssatz
Die Zurückweisung der Anträge ist nicht aus dem Grunde der Unzuständigkeit erfolgt, sondern wegen entschiedener Sache. Das Gericht ging also davon aus, daß dem Begehren des Antragstellers aufgrund des vorangegangenen, mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 02.07.86 rechtskräftig beendeten Strafverfahrens keine Berechtigung zukomme, was nichts anderes bedeutet, als daß es die Legitimation des Antragstellers zu seinem Einschreiten in der vorgenommenen Art, nicht aber die Zuständigkeit verneint hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafvollzug, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:KI11.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95K0I011_01