RS Vfgh 1995/11/27 B2116/94

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
RechtsanwaltsprüfungsG §2 Abs1
RechtsanwaltsprüfungsG §6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung zur zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung mangels Nachweis der erforderlichen praktischen Verwendung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegte bislang gegen §2 Abs1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe etwa VfSlg 12337/1990, 12670/1991 und 13560/1993). Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen sind auch für den mit §2 RAO im engen Zusammenhang stehenden §2 Abs1 RechtsanwaltsprüfungsG maßgeblich; der Verfassungsgerichtshof sieht sich zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §2 Abs1 RechtsanwaltsprüfungsG nicht veranlaßt.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung der Dienstzeiten während der Karenzierung bei der Finanzprokuratur auf die zu erbringende Praxiszeit vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sind, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht entgegenzutreten, weil der Beschwerdeführer - wie er selbst einräumt - während der Karenzierung überhaupt nicht bei der Finanzprokuratur gearbeitet hat. Da der Beschwerdeführer während der Zeit der Karenzierung nur formell im Dienststand der Finanzprokuratur geführt wurde, kann der belangten Behörde nicht angelastet werden, daß sie dem Gesetz, das die Zurücklegung von Praxiszeiten als Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung anordnet, durch ihre Rechtsauffassung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte.

Die Zulassungsbehörde erster Instanz hat im Einvernehmen mit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien gehandelt, der mit Schreiben vom 03.09.92 die in einer ersten Äußerung bekanntgegebene Zustimmung zur Zulassung zur 2. Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung zurückgezogen hat; in dieser nachfolgenden Äußerung hat er eine geänderte Ansicht bekundet, die sich mit der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung deckt. Eine Bindung der belangten Behörde an die zurückgezogene Stellungnahme ist schon im Hinblick darauf zu verneinen, daß ungeachtet der angeordneten Einvernehmensherstellung (§6 RechtsanwaltsprüfungsG) der belangten Behörde jedenfalls die Entscheidung letztlich, wie sich aus dem Gesetz offenkundig ergibt, obliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Rechtsanwaltsprüfung Zulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2116.1994

Dokumentnummer

JFR_10048873_94B02116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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