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20/08 UrheberrechtNorm
UrhG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck des Urheberregisters ist es, nach dem § 61 a zweiter Satz UrhG für anonyme oder pseudonyme Werke durch Registrierung des wahren Namens des Urhebers dieselbe Dauer des Schutzes zu eröffnen wie für Werke, die von vornherein mit dem wahren Namen des Urhebers in Verbindung gebracht werden können (§ 61 UrhG idF vor der Nov 1996/151), also die Schutzfrist für derartige anonyme oder pseudonyme Werke um die (nach Veröffentlichung verbleibende Lebensspanne) des Urhebers zu verlängern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191137.X02Im RIS seit
11.07.2001