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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32;Rechtssatz
§ 17 Abs 4 ZustG kommt vor allem die Bedeutung zu, daß die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt. Die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte kann allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0157).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193508.X01Im RIS seit
20.11.2000