RS Vwgh 1997/5/21 96/19/3508

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs4;

Rechtssatz

§ 17 Abs 4 ZustG kommt vor allem die Bedeutung zu, daß die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt. Die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte kann allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0157).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193508.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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