RS Vwgh 1997/5/21 96/19/0730

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/19/0648 1 (ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190730.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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