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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an bedenklichen Geldtransaktionen von DevisenausländernRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die neuerliche Ladung von vier Zeugen nicht wesentlich für ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK war, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten.
Die belangte Behörde verweist darauf, daß bereits während des Geltungszeitraumes des DSt 1872 §31 und §40 StGB bzw deren Vorgängerbestimmung für die Strafbemessung herangezogen wurden. Einer solchen Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht angelastet werden, gegen den vom Beschwerdeführer genannten Grundsatz "nullum crimen nulla poena sine lege" zu verstoßen oder die Rechtslage ansonsten in Willkür indizierender Weise verkannt zu haben.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2681.1994Dokumentnummer
JFR_10048873_94B02681_2_01