RS Vfgh 1995/11/27 B2681/94

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
EMRK Art7
DSt 1990 §16
StGB §31
StGB §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an bedenklichen Geldtransaktionen von Devisenausländern

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die neuerliche Ladung von vier Zeugen nicht wesentlich für ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK war, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten.

Die belangte Behörde verweist darauf, daß bereits während des Geltungszeitraumes des DSt 1872 §31 und §40 StGB bzw deren Vorgängerbestimmung für die Strafbemessung herangezogen wurden. Einer solchen Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht angelastet werden, gegen den vom Beschwerdeführer genannten Grundsatz "nullum crimen nulla poena sine lege" zu verstoßen oder die Rechtslage ansonsten in Willkür indizierender Weise verkannt zu haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2681.1994

Dokumentnummer

JFR_10048873_94B02681_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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