RS Vfgh 1995/11/27 B2374/95, B2375/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid wurde im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme behoben, da aufgrund einer verspäteten Anmeldung eines Glücksspielautomaten über den Abgabenzeitraum neuerlich abgesprochen werden mußte. Der Bescheid wurde sodann im identen Sinn und Wortlaut unter Berücksichtigung des weiteren Automaten wieder erlassen.

Keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 2374,2375/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 B 2374,2375/95

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2374.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B02374_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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