RS Vwgh 1997/5/22 96/21/0140

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 oder eines sonstigen Aufenthaltstitels bewirkt eine maßgebliche Änderung des für die Erlassung des Bescheides, mit dem der Fremde ausgewiesen wurde, maßgeblichen Sachverhaltes, mit dem Ergebnis, daß dieser nicht mehr durchgesetzt werden darf.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210140.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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