RS Vwgh 1997/5/22 95/09/0310

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

ISd § 45 Abs 2 AVG und § 46 AVG ist von der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen; eine Beweisregel dahingehend, daß ausschließlich Meldebestätigungen geeignet sein sollten, die Zeiten des tatsächlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet nachzuweisen, ist weder den Verwaltungsverfahrensgesetzen noch dem AuslBG (insbesondere auch nicht den Regelungen über den Befreiungsschein) zu entnehmen, sodaß der Antragsteller auch nicht gehalten war, in einem Verfahren auf Ausstellung eines Befreiungsscheines das Tatbestandsmerkmal seines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich durch Vorlage amtlicher Meldebestätigungen nachzuweisen: die vom

Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angebotenen Beweismittel (Befragung von Zeugen) waren weder unzulässig noch erkennbar ungeeignet (Hinweis E 3.6.1996, 93/18/0154, und E 4.7.1995, 93/08/0133).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090310.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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