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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §15;Rechtssatz
ISd § 45 Abs 2 AVG und § 46 AVG ist von der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen; eine Beweisregel dahingehend, daß ausschließlich Meldebestätigungen geeignet sein sollten, die Zeiten des tatsächlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet nachzuweisen, ist weder den Verwaltungsverfahrensgesetzen noch dem AuslBG (insbesondere auch nicht den Regelungen über den Befreiungsschein) zu entnehmen, sodaß der Antragsteller auch nicht gehalten war, in einem Verfahren auf Ausstellung eines Befreiungsscheines das Tatbestandsmerkmal seines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich durch Vorlage amtlicher Meldebestätigungen nachzuweisen: die vom
Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angebotenen Beweismittel (Befragung von Zeugen) waren weder unzulässig noch erkennbar ungeeignet (Hinweis E 3.6.1996, 93/18/0154, und E 4.7.1995, 93/08/0133).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090310.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008