Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs3;Rechtssatz
Aus § 124 Abs 3 BDG 1979 ergibt sich nicht, daß bei entschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden dürfte (hier:
der Beschuldigte war nicht verhandlungsunfähig, auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz erforderte die Anwesenheit des Besch in der Verhandlung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090063.X03Im RIS seit
20.11.2000