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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §54 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Beschwerdebegehren die gänzliche Aufhebung eines nach § 54 Abs 1 FrG ergangenen Feststellungsbescheides hinsichtlich aller (hier drei) im Spruch genannten Staaten fordert, die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides sich aber nur auf einen der Staaten beziehen, so ist der VwGH nur gehalten, sich mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in den Gründen genannten Staates auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180144.X01Im RIS seit
20.11.2000