RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0251

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0252 96/16/0253 96/16/0254

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 1 bis § 3 Abs1 Z 6 ErbStG listet jene Zuwendungen auf, die nach dem Willen des Gesetzes als Schenkung (unter Lebenden) gelten und die damit unter den Steuergegenstand des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG fallen. Bei den einzelnen Fällen des Kataloges des § 3 Abs 1 Z 1 bis § 3 Abs 1 Z 6 ErbStG handelt es sich somit nicht um die Regelung verschiedener selbständiger Abgaben, sondern nur um die gesetzliche Erläuterung des Steuergegenstandes gemäß § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160251.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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