Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0252 96/16/0253 96/16/0254Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 1 bis § 3 Abs1 Z 6 ErbStG listet jene Zuwendungen auf, die nach dem Willen des Gesetzes als Schenkung (unter Lebenden) gelten und die damit unter den Steuergegenstand des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG fallen. Bei den einzelnen Fällen des Kataloges des § 3 Abs 1 Z 1 bis § 3 Abs 1 Z 6 ErbStG handelt es sich somit nicht um die Regelung verschiedener selbständiger Abgaben, sondern nur um die gesetzliche Erläuterung des Steuergegenstandes gemäß § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160251.X01Im RIS seit
03.04.2001