RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0087

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §1 idF 1992/373;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs5 idF 1992/373;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/14 95/16/0071 7

Stammrechtssatz

Aus § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 5 MOG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 vH nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 vH ist. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs 5 MOG unter den im § 1 MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 vH auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160087.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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