RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GmbHG §76;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0130 4

Stammrechtssatz

Zum Entgelt gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten (Hinweis E 6.5.1993, 92/16/0069; E 25.2.1993, 92/16/0159). Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160040.X02

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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