TE Vfgh Beschluss 2008/9/22 G41/08, V343/08 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §15 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Wirtschaftskammergesetzes 1998 über die Ermächtigung desWirtschaftsparlaments zur Erlassung einer Fachorganisationsordnungsowie auf teilweise Aufhebung von Beschlüssen des ErweitertenPräsidiums; keine Darlegung eines unmittelbaren und aktuellenEingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Betreibers einesLuftfahrtvermietungs- und Luftfahrttaxiunternehmens; keine konkretenBedenken bzw Angaben der zur Aufhebung begehrten Textstellen;Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums über neue Fachgruppenkeine Verordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der nach seinemrömisch eins. 1. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der nach seinem

Vorbringen ein Luftfahrtvermietungs- und Luftfahrttaxiunternehmen betreibt und Obmann der Fachvertretung für Luftverkehrsunternehmen bei der Wirtschaftskammer Wien ist, stellt auf Seite 2 seines Schriftsatzes den nachstehenden Antrag:

"Beantragt wird gemäß Art140 B-VG, §62 VfGG die Aufhebung folgender Worte im §15 Abs2 WKG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006: "Beantragt wird gemäß Art140 B-VG, §62 VfGG die Aufhebung folgender Worte im §15 Abs2 WKG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2006:

1) 'Die Kriterien, insbesondere für die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der so zu Fachorganisationen zusammenfassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen'.

2) Weiters beantrage ich die Verordnung - Beschluss des erweiterten Präsidiums der WKÖ vom 28. November 2007, wonach die Branchen Autobusunternehmen, Luftfahrt und Schifffahrt in einen neuen Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen zusammengefasst werden, aufzuheben.

3) Weiters beantrage ich die Verordnung - Beschluss des erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom 28. Juni 2006 über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG in seinem Punkt 1 'erster Prüfschritt, Punkt 2, zweiter Prüfschritt, Punkt 3, Widerruf' als verfassungswidrig aufzuheben."

Diesen Antrag wiederholt er auf den Seiten 11 und 12 mit leicht verändertem Wortlaut, jedoch gleichen Inhalts.

2. Der Antrag steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

2.1. Die Wirtschaftkammer Österreich gliedert sich in eine Bundeskammer und Landeskammern. Bundeskammer und Landeskammern gliedern sich fachlich in Sektionen. Im Bereich jeder Sektion bestehen Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Fachorganisationen sind im Bereich der Bundeskammer Fachverbände und im Bereich der Länder Fachgruppen (§14 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I 103/1998, WKG). Durch das Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird, BGBl. I 153/2001, wurde §15 neu gefasst. Nach §15 Abs1 WKG in der novellierten Fassung obliegt dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen in der so genannten Fachorganisationsordnung. Die Absätze 2 bis 4 des §15 WKG regeln die Details. Zu den Organen der Bundes- und der Länderkammern zählt neben dem Präsidenten und dem Präsidium das Erweiterte Präsidium und das Wirtschaftsparlament (§§21 ff. und 33 ff. WKG). 2.1. Die Wirtschaftkammer Österreich gliedert sich in eine Bundeskammer und Landeskammern. Bundeskammer und Landeskammern gliedern sich fachlich in Sektionen. Im Bereich jeder Sektion bestehen Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Fachorganisationen sind im Bereich der Bundeskammer Fachverbände und im Bereich der Länder Fachgruppen (§14 Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 1998,, WKG). Durch das Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2001,, wurde §15 neu gefasst. Nach §15 Abs1 WKG in der novellierten Fassung obliegt dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen in der so genannten Fachorganisationsordnung. Die Absätze 2 bis 4 des §15 WKG regeln die Details. Zu den Organen der Bundes- und der Länderkammern zählt neben dem Präsidenten und dem Präsidium das Erweiterte Präsidium und das Wirtschaftsparlament (§§21 ff. und 33 ff. WKG).

2.2. Mit der Novelle zum WKG, BGBl. I 78/2006, wurden die Absätze 2 bis 5 des §15 WKG neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3 und 4 erhielten die Absatzbezeichnungen 6 und 7. Ferner wurden zwei weitere Absätze 8 und 9 angefügt. In der Fassung dieser Novelle lautet §15 WKG wie folgt: 2.2. Mit der Novelle zum WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006,, wurden die Absätze 2 bis 5 des §15 WKG neu gefasst. Die bisherigen Absätze 3 und 4 erhielten die Absatzbezeichnungen 6 und 7. Ferner wurden zwei weitere Absätze 8 und 9 angefügt. In der Fassung dieser Novelle lautet §15 WKG wie folgt:

"§15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

  1. (2)Absatz 2Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs1 und §43 Abs1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

  1. (3)Absatz 3Sind die in Abs1 genannten und gemäß Abs2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.

  1. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.

  1. (5)Absatz 5Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.

  1. (6)Absatz 6In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

  1. (7)Absatz 7Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

  1. (8)Absatz 8Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs2 festgelegten Kriterien entsprechen.

  1. (9)Absatz 9Die gemäß Abs2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen."

Das In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 78/2006 hat jedoch noch keine Änderung der bestehenden Fachorganisation bewirkt. Diese besteht vielmehr für die laufende Funktionsperiode weiter. Nach Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums über die Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen (so genannte Kriterienverordnung) hatte das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer bis 30. Juni 2006 eine Fachgruppenorganisationsordnung gemäß den vom Erweiterten Präsidium festgesetzten Kriterien zu beschließen (§§1 bis 3 des ArtIV der Novelle). Das In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006, hat jedoch noch keine Änderung der bestehenden Fachorganisation bewirkt. Diese besteht vielmehr für die laufende Funktionsperiode weiter. Nach Beschlussfassung des Erweiterten Präsidiums über die Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen (so genannte Kriterienverordnung) hatte das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer bis 30. Juni 2006 eine Fachgruppenorganisationsordnung gemäß den vom Erweiterten Präsidium festgesetzten Kriterien zu beschließen (§§1 bis 3 des ArtIV der Novelle).

§15 Abs2 WKG tritt erst am 1. Jänner 2010 in Kraft (ArtV §4 der Novelle).

3. Der Antragsteller beantragt aus dem Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 28. Juni 2006 "Punkt 1 'erster Prüfschritt, Punkt 2, zweiter Prüfschritt, Punkt 3, Widerruf' als verfassungswidrig aufzuheben":

Die drei genannten Punkte lauten:

"1. Erster Prüfschritt:

Kriterien des ersten Prüfschrittes sind

1.1. Mindestanzahl von 1.500 Mitgliedschaften (inklusive der ruhenden),

1.2. Mindestgrundumlagenaufkommen der Fachorganisationsschiene einschließlich der Fachvertretungen von € 400.000,- jährlich. Dabei sind allfällige temporäre Absenkungen von Grundumlagen, die zum Zweck der Verringerung von Rücklagen vorgenommen wurden, zu prüfen.

Fachorganisationsschienen, die beide Kriterien nicht erfüllen, sind vorbehaltlich Pkt. 4 zu widerrufen.

2. Zweiter Prüfschritt:

Kriterien des zweiten Prüfschrittes sind:

2.1. Einzigartige, branchenspezifische Rechtsnormen, die die Tätigkeit der in der Fachorganisationsschiene zusammengefassten Mitglieder reglementieren.

Fachorganisationsschienen, die nur ein Kriterium des ersten Prüfschrittes und das Kriterium 2.1. erfüllen, bleiben bestehen, es sei denn, es kommt mehr als eines der nachfolgenden Kriterien zum Tragen:

2.2. Mindestausmaß gemeinsamer Mitglieder zweier verwandter Fachorganisationsschienen von 33,3%. Als verwandt gelten Fachorganisationsschienen, wenn ihre Mitglieder am selben Markt zur Befriedigung einer vergleichbaren Nachfrage oder in einander ergänzender Weise zur Befriedigung einer komplexen, sich wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden oder einheitlich darstellenden Nachfrage auftreten.

2.3. Gemeinsame Interessenlage der in zwei oder mehreren Fachorganisationsschienen zusammengefassten Mitglieder aufgrund der rechtlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit, ihrer Marktposition oder der jeweils zuständigen Behörden.

2.4. Kein ausgeglichener Betriebserfolg über die letzten fünf Jahre, wobei Sonderprojekte im Einzelfall entsprechend berücksichtigt werden.

3. Widerruf

Fachorganisationsschienen, die zu widerrufen sind, werden vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer Vorschläge zur Zusammenführung mit einer anderen Fachorganisationsschiene unterbreitet. Diese Vorschläge haben bis zu drei Varianten für die Zusammenführung mit Fachorganisationsschienen anzubieten, zu denen eine hohe Verwandtschaft (im Sinn der Kriterien 2.2. und 2.3.) besteht. Die Vorschläge sind nach Anhörung der betroffenen Bundessparten und Landessparten zu erstellen."

4. Ferner beantragt er, ohne Angabe der genauen Textstellen, den Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 28. November 2007, "wonach die Branchen Autobusunternehmen, Luftfahrt und Schifffahrt in einen neuen Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen zusammengefasst werden, aufzuheben."

In den vorgelegten Akten befindet sich ein Protokoll einer Sitzung des erweiterten Präsidiums vom 28. November 2007. Unter Punkt 5 des Protokolls (Reform der Fachorganisationen) heißt es unter anderem:

"Das Erweiterte Präsidium fasst einstimmig folgenden Beschluss:

...

2) Folgende Fachorganisationsschienen, in denen die Fachgruppentagungen (Fachvertreter) nicht einheitlich bzw. gar nicht im Sinne der Vorschläge Beschluss gefasst haben, sollen zu jeweils einer zusammengefasst werden:

...

502 Schifffahrtunternehmungen, 503 Luftfahrtunternehmungen und 508 Autobusunternehmungen.

..."

II. 1. Der Antragsteller führt zu seiner individuellen Betroffenheit Folgendes aus:römisch II. 1. Der Antragsteller führt zu seiner individuellen Betroffenheit Folgendes aus:

"1) Ich betreibe seit Jahren ein Luftfahrtvermietungs- und Luftfahrttaxiunternehmen. An mich wurde vor mehr als 15 Jahren der Wunsch herangetragen im Rahmen der Wählergruppe 'Fachliste der gewerblichen Wirtschaft' bei der Wirtschaftskammerwahl zu kandidieren und zwar für den Fachverband der Luftfahrtunternehmungen. Bei den in der Vergangenheit stattgefundenen Kammerwahlen habe ich Erfolge erringen können, die sich in der Folge gesteigert haben, sodass ich bei der letzten Wirtschaftskammerwahl im Jahr 2005 in Wien Obmann der Fachvertretung der Luftverkehrsunternehmungen wurde. Ich konnte die absolute Mehrheit der Stimmen auf mich im Raum Wien vereinigen.

Aufgrund des Wahlsystems, wonach nach dem Ergebnis der Urwahl die Mandate in der Bundeswirtschaftskammer im Fachverband vergeben wurden, ist es mir gelungen, zwei Mandate im Fachverband zu erzielen. Von Bedeutung ist weiters, dass im Fachverband nicht nur Luftverkehrsunternehmungen, die den Linienverkehr, den Taxiverkehr oder die Vermietung betreiben, organisiert sind, sondern auch Flugplätze und gewerbliche Hänge- und Paragleiterschulen. Diese Hänge- und Paragleiterschulen stellten eine eigene Wählergruppe dar und konnten ebenfalls einige Mandate im Fachverband erringen. Da ich selbst Funktionär - Vizepräsident - im Österreichischen Aero-Club bin, stellten die Funktionäre die die Sportausbildung und die allgemeine Luftfahrt vertreten, eine wesentliche Gruppierung dar.

Ich verweise weiteres auf den notorischen Umstand, dass die Wirtschaftskammer in allen Bereichen vom Wirtschaftsbund der österreichischen Volkspartei dominiert wird. Es ergab sich daher in den vergangenen Jahren, dass der Fachverband - nicht zuletzt unter meiner fachkundigen Anleitung - seine Interessen wirksam vertreten hat, wobei dies fallweise gegen die Interessen des die Wirtschaftskammer dominierenden Wirtschaftsbundes geschah.

Als markantes Beispiel führe ich hiezu die Problematik der Kollektivverträge an. Für die Luftfahrtunternehmungen gibt es bis heute keinen Branchenkollektivvertrag. Lediglich die AUA-Gruppe, bestehend aus AUA-Luftverkehrs AG und Tyrolean haben einen Kollektivvertrag. Die übrigen Luftfahrtunternehmungen sind so unterschiedlich strukturiert, dass die Anwendung eines Kollektivvertrages schier unmöglich ist. Die Luftfahrtunternehmungen reichen von Hänge- und Paragleiterschulen, die meist Familienbetriebe sind, über kleine Lufttaxiunternehmungen bis zu Linienunternehmungen. Lufttaxiunternehmungen werden zum großen Teil von den Eigentümern dieser Unternehmungen als Piloten selbst betrieben. Weitere Piloten sind in diesem Bereich überwiegend als sogenannte Freelancer tätig. Trotz dieser, der Gewerkschaft bekannten Situation, hat diese beantragt, einen Kollektivvertrag zu satzen und zwar in der Form, dass der AUA-Kollektivvertrag auf alle Luftfahrtunternehmungen anzuwenden ist. Dies hätte für die gesamte übrige Luftverkehrswirtschaft, die in Österreich der gesamten europäischen Konkurrenz ausgesetzt ist, erhebliche Nachteile zugefügt. Es kann weiters als notorisch gelten, dass die AUA-Gruppe gerade wegen ihres Kollektivvertrages seit Jahren in erheblichen Schwierigkeiten steckt und eine Änderung dieses Zustandes nicht herbeizuführen ist.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde mir vorgeworfen, dass ich durch meinen Widerstand die Sozialpartnerschaft gefährde und es weiters unverständlich sei, wie sich ein ganzer Fachverband von mir leiten lassen könne.

Diese meine Tätigkeit hat offenbar dazu geführt, dass das Wirtschaftskammergesetz im Jahre 2006 dahingehend geändert wurde, dass das erweiterte Präsidium bzw. der die Mehrheit innehabende Wirtschaftsbund jederzeit in der Lage ist, Fachgruppen aufzulösen und mit anderen Fachgruppen zu vereinigen.

2) Dem Fachverband der Luftverkehrsunternehmungen wurde schon vor Jahren der Vorwurf gemacht, dass eine Kostendeckung durch die Beiträge der Mitglieder nicht erreicht werden kann. Es haben sich damals die österreichischen Flughäfen und die AUA-Gruppe bereiterklärt, einen gesonderten Betrag von rund ATS 1,000.000,-- freiwillig zuzuschießen, damit eine Kostendeckung erreicht wird. Wir haben auch damals schon darauf hingewiesen, dass die Mitglieder Arbeiten, die in anderen Fachverbänden durch Kammerangestellte geleistet werden, selbst erbringen. Insbesondere haben wir unsere Stellungnahmen zu den jeweiligen Gesetzesvorhaben, die die Luftfahrt betroffen haben, selbst eingebracht und die Ressourcen der Kammerorganisation kaum in Anspruch genommen.

Der Fachverband der Luftfahrtunternehmungen hat daher seit Jahren die Eigenfinanzierungsfähigkeit.

3) Noch bevor das Wirtschaftskammergesetz im Jahre 2006 geändert wurde, hat das Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Regeln beschlossen, nach welchen Fachverbände aufgelöst und mit anderen Fachverbänden zusammengelegt werden können. Die diesbezüglichen Regelungen beinhalten die Eigenfinanzierungsfähigkeit, die von unserem Fachverband ohnehin erreicht wurde, und sonstige schwammige, in jeder Richtung auslegbare Kriterien, die eine willkürliche Auflösung des Fachverbandes des Luftfahrtunternehmungen jederzeit möglich machen.

Der Fachverband der Luftverkehrsunternehmungen hat des öfteren einstimmig Beschlüsse gefasst, wonach er sich gegen die Auflösung des Fachverbandes ausspricht. Der damalige Vorsteher des Fachverbandes, Vorstandsdirektor der AUA-Gruppe Dr. B, hat sich in Gesprächen mit dem Präsidium bemüht, eine Auflösung des Fachverbandes hintanzuhalten, wobei er auch darauf verwiesen hat, dass für den Fall der Auflösung ein eigener Verband gegründet werden würde und dass die Mittel, die jetzt der Wirtschaftskammer zur Finanzierung des Fachverbandes zukommen, dem neu zu gründenden Verband zufließen würden. Seitens des Präsidiums der WKÖ, insbesondere des mit der Reorganisation beauftragten Vizepräsidenten Dr. S wurde der Fachverband hingehalten. Schließlich wurde mir in einer Sitzung der Spartenkonferenz am 05. Dezember 2007, der ich als Obmann der Fachvertretung der Luftverkehrsunternehmungen angehöre, ein Zettel übergeben, in dem mitgeteilt wurde, dass das erweiterte Präsidium der Bundeswirtschaftskammer am 28. November 2007 die Zusammenlegung des Fachverbandes des Luftfahrtunternehmungen mit den Autobus- und Schifffahrtunternehmungen beschlossen habe.

Beweis: Einladung zur Spartenkonferenz und übergebener Zettel über den gefassten Beschluss Dringlichkeitsantrag und Beschluss vom 24. November 2005

Die Wahl der Funktionäre in die Wirtschaftskammer geht so vor sich, dass in der Urwahl die jeweiligen Vertreter, unter anderem der Fachverbände, gewählt werden. Ich habe - wie bereits oben ausgeführt - die absolute Mehrheit in Wien wegen meines persönlichen Bekanntheitsgrades bei vielen Luftfahrtunternehmungen gewinnen können. Es ist einem Großteil der beteiligten Unternehmungen bekannt, dass ich die Interessen gerade der allgemeinen Luftfahrt wirksam vertrete.

Eine Zusammenlegung des Fachverbandes mit der Schifffahrt und den Autobussen hat zur Folge, dass eine Wiederwahl der Funktionäre, die bisher in der Luftfahrt tätig waren, und auch insbesondere meine Wiederwahl, unmöglich gemacht wird. Aus beiliegendem Informationsblatt der Wirtschaftskammer gibt sich, dass die Autobusse 1325 Mitglieder und die Schifffahrt 415 Mitglieder haben, während die Luftfahrt 300 Mitglieder aufweist. Sowohl bei der Schifffahrt als auch bei den Autobussen hat der Wirtschaftsbund eine solide Mehrheit. Die Luftfahrtbranche hat weder mit der Schifffahrt noch mit den Seilbahnen sachlich irgendetwas zu tun, sodass eine politische wirksame Vertretung in Zukunft nicht erwartet werden kann.

Weiters kann aus diesen Tatsachen der Schluss gezogen werden, dass die Zusammenlegung nicht von sachlichen, sondern von politischen Gründen geleitet wurde, um die Wiederwahl meiner Person zu verhindern."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags begehrt. Sie vertritt die Ansicht, dass der Antrag aus mehreren Gründen unzulässig sei:

* Die im Antrag wiedergegebene Wortfolge des §15

Abs2, deren Aufhebung begehrt wird, weiche vom Gesetzestext ab.

* Der Antragsteller lege nicht dar, in welchem Recht er

verletzt sei. Er sehe zwar seine Wiederwahl zum Obmann einer Fachvertretung gefährdet. Es sei aber nicht ersichtlich, welche rechtliche Position damit angesprochen werde.

* Die angefochtene Gesetzesbestimmung sei auf Erlassung

einer Verordnung gerichtet. Deren Aufhebung könne schon deshalb keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers bewirken.

* §15 Abs2 WKG idF BGBl. I 78/2006 werde erst am* §15 Abs2 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2006, werde erst am

1. Jänner 2010 in Kraft treten. Grundlage des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer sei nicht §15 Abs2 WKG sondern ArtIV §1 dieses Bundesgesetzes.

3. Die WKÖ erstattete eine Äußerung, in der sie ebenfalls die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags begehrt. Neben den bereits von der Bundesregierung angeführten Gründen, legt sie weitere Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags dar:

Der Beschluss vom 28. Juni 2006 lege bloß Kriterien für die Fachgruppenorganisation fest. Der Antragsteller habe nicht dargetan, welche konkreten Mängel er bezüglich der einzelnen Kriterien habe. Es sei nicht dargetan, gegen welche Gesetzesbestimmung der Beschluss verstoße.

Der Beschluss vom 28. November 2007 sei keine Verordnung sondern bloß eine "politische Willensbekundung". Er bringe, ohne das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer rechtlich zu binden, den Wunsch des Erweiterten Präsidiums hinsichtlich einer bestimmten Gestaltung der Fachorganisationsstruktur zum Ausdruck. Erst durch die Erlassung der Fachorganisationsordnung werde dieser Wusch verwirklicht und erlange damit Rechtsverbindlichkeit. Er sei weder kundgemacht noch organisationsintern über die Versendung des Sitzungsprotokolls hinaus systematisch verbreitet worden.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrags erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrags erwogen:

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). 1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Ein Antragsteller hat auch mit hinreichender Deutlichkeit anzugeben, die Aufhebung welcher Textstellen eines Gesetzes oder einer Verordnung er begehrt (VfSlg. 16.202/2001 uva.).

Ferner kommt nicht jedem Normadressaten die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Norm selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Norm selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Der Antrag ist aus mehreren Gründen unzulässig:

2.1. Der Antragsteller vermag nicht darzutun, dass er durch §15 Abs2 WKG, der im Übrigen erst am 1. Jänner 2010 in Kraft tritt, aktuell betroffen ist. Diese Bestimmung ermächtigt das Wirtschaftsparlament zur Erlassung der Fachorganisationsordnung. Der Antragsteller ist nicht Adressat dieser Bestimmung.

Der Antragsteller leitet seine Betroffenheit hinsichtlich sämtlicher angefochtener Bestimmungen davon ab, dass sie seine Wiederwahl - nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode - unmöglich machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berühren Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter, soweit sich aus den in Betracht kommenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt (vgl. VfSlg. 12.331/1990, 17.178/2004, 17.427/2004 ua.). Der Antragsteller tut nicht dar, in welcher Rechtsphäre er durch die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigt wird. Der Antragsteller leitet seine Betroffenheit hinsichtlich sämtlicher angefochtener Bestimmungen davon ab, dass sie seine Wiederwahl - nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode - unmöglich machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berühren Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter, soweit sich aus den in Betracht kommenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt vergleiche VfSlg. 12.331/1990, 17.178/2004, 17.427/2004 ua.). Der Antragsteller tut nicht dar, in welcher Rechtsphäre er durch die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigt wird.

Im Übrigen weicht jene Wortfolge, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt, vom Gesetzestext ab.

2.2. Auch die Anfechtung der Punkte 1 bis 3 des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums vom 28. Juni 2006 lässt nicht erkennen, warum dadurch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Der Antragsteller unterlässt es auch, zu jeder der einzelnen Kriterien konkrete Bedenken vorzutragen und darzutun, gegen welche gesetzliche Bestimmung das jeweilige Kriterium verstößt.

2.3. Bei Anfechtung von Textstellen des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums vom 28. November 2007 unterlässt es der Antragsteller, jene Textstellen anzugeben, die aufgehoben werden sollen. Am 28. November 2007 fand eine Sitzung des Erweiterten Präsidiums statt, in der auch über die Zusammenlegung von Fachorganisationen Beschluss gefasst wurde. Der Antragsteller beschreibt nur ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf konkrete Teile der Niederschrift der Sitzung und ohne Angabe des konkreten Wortlauts, dessen Aufhebung begehrt wird, was aufgehoben werden soll. Diese Art der Bezugnahme auf Textstellen ist unzureichend, kann es doch nicht dem Verfassungsgerichtshof überlassen bleiben, zu vermuten, welche konkreten Textstellen gemeint sein könnten und wie der Prüfungsgegenstand abzugrenzen ist.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage, nach der über die Errichtung von Fachorganisationen das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer durch Erlassung der Fachorganisationsordnung zu entscheiden hat, kommen der Beschlussfassung über die Errichtung von neuen Fachgruppen als bloßem rechtspolitischen Wunsch des Erweiterten Präsidiums mangels rechtlicher Bindung des Wirtschaftsparlaments keine Rechtswirkungen zu, sodass der Beschluss auch keine Verordnung darstellt.

3. Der Antrag ist schon auf Grund der oben angeführten Gründe unzulässig, ohne dass auf allfällige weitere Prozesshindernisse einzugehen war.

IV. Der Antrag ist unzulässig und daher zurückzuweisen.römisch IV. Der Antrag ist unzulässig und daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse,Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G41.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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