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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0041Rechtssatz
In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160040.X01Im RIS seit
24.07.2001