RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0040

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0041

Rechtssatz

In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160040.X01

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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