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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Auch wenn grundsätzlich nach der - auch für außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärungen maßgebenden - Regel des § 914 ABGB bei der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien (der Erklärenden) zu erforschen und der Vertrag (die Erklärung) so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 8 zu § 13 AVG), ist aus der Äußerung "Ich möchte um Asyl ansuchen" eindeutig ein Antrag iSd § 12 AsylG 1991 abzuleiten. Dieser Antrag des Fremden ist weder mehrdeutig noch undeutlich; es kann darin ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht gesehen werden. Nur bei einem mehrdeutigen oder undeutlichen Antrag ist die Behörde verpflichtet, die wahre Absicht des Antragstellers zu klären (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 9 und E 10 zu § 13 AVG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210091.X01Im RIS seit
11.07.2001