RS Vfgh 1995/11/27 B243/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen

Rechtssatz

Die vorliegende Niederschrift stellt keinen anfechtbaren Bescheid dar, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Bescheid der Wiener Landesregierung hinsichtlich des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde erst am 13.03.95 erlassen.

Entscheidungstexte

  • B 243/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 B 243/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B243.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B00243_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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