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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Für den Fall einer Abtretung eines Geschäftsanteiles iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG idF vor der Nov 1994/529 ist als maßgeblicher Wert des Gesellschaftsanteiles der zum vorhergehenden 1. Jänner festgestellte Einheitwert bzw Einheitswertanteil anzusetzen, sofern das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftanteiles zurückbleibt (Hinweis E 18.4.1997, 97/16/0005). Dies gilt auch für eine entgeltfreie Abtretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160034.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011