Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0041Rechtssatz
Der Frage, ob die Schuldnerin den übernommenen Verbindlichkeiten der vereinbarten Schuldübernahme zugestimmt habe, kommt keine Bedeutung zu; vielmehr ist es allein wesentlich, daß es durch die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten zu einer Entlastung der Übergeberin gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160040.X04Im RIS seit
24.07.2001