Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;Rechtssatz
Es kommt nach § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 allein darauf an, daß der betreffende Grundstückserwerb UNMITTELBAR zur Schaffung der durch die Steuerbefreiung geförderten Bodenreformmaßnahme dient. Ab dem Zeitpunkt, in dem dann das steuerbefreit erworbene Grundstück wieder aus dem Betrieb des Erwerbers ausscheidet, kann von dem gesetzlich geforderten unmittelbaren Konnex des seinerzeitigen (steuerbefreiten) Erwerbes mit der Bodenreformmaßnahme nicht mehr gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der neue Erwerbsvorgang allenfalls wieder einer begünstigten Maßnahme dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160186.X02Im RIS seit
20.11.2000