RS Vwgh 1997/5/22 96/16/0186

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Es kommt nach § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 allein darauf an, daß der betreffende Grundstückserwerb UNMITTELBAR zur Schaffung der durch die Steuerbefreiung geförderten Bodenreformmaßnahme dient. Ab dem Zeitpunkt, in dem dann das steuerbefreit erworbene Grundstück wieder aus dem Betrieb des Erwerbers ausscheidet, kann von dem gesetzlich geforderten unmittelbaren Konnex des seinerzeitigen (steuerbefreiten) Erwerbes mit der Bodenreformmaßnahme nicht mehr gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der neue Erwerbsvorgang allenfalls wieder einer begünstigten Maßnahme dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160186.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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