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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Bei der Feststellung der Verspätung der eingebrachten Berufung und der daraus resultierenden Zurückweisung derselben gem § 63 Abs 5 AVG durch die Berufungsbehörde kommt es lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung der Berufung an (Hinweis EB E 5.10.1990, 90/18/0026).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090023.X01Im RIS seit
11.07.2001