RS Vwgh 1997/5/22 97/09/0023

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Verspätung der eingebrachten Berufung und der daraus resultierenden Zurückweisung derselben gem § 63 Abs 5 AVG durch die Berufungsbehörde kommt es lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung der Berufung an (Hinweis EB E 5.10.1990, 90/18/0026).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090023.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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