Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Besprechung in AnwBl 1997/12, S 955-957;Rechtssatz
Kommt es iZm einem Räumungsvergleich auf die im Wege der Schlüsselübergabe allenfalls auch nach einem vereinbarten Räumungstermin erfolgende, tatsächliche Räumung an, dann haben die Vergleichsparteien - hier im Wege einer Vereinbarung betreffend erhöhte Mietzinszahlung - im Ergebnis eine Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit begründet (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 6 Abs 1 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160026.X01Im RIS seit
24.10.2001