RS Vfgh 1995/11/28 B1648/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde eine (ursprünglich richtige) Eintragung der Kanzleileiterin im Kalender von dieser über Weisung des Rechtsanwalts korrigiert. In einem solchen Fall ist besonders sorgfältig vorzugehen. Es überschreitet einen minderen Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt, der eine Änderung einer Fristvormerkung im Kalender anordnet, den - keineswegs undeutlich geschriebenen - Eingangsvermerk auf einem Bescheid, der den Beginn des Laufes der Frist dokumentiert, nur oberflächlich ansieht und wenn dieser Irrtum auch der Kanzleileiterin, die den Eingangsvermerk eigenhändig angefertigt hatte, bei der Ausführung der Weisung des Anwalts nicht auffällt.

Entscheidungstexte

  • B 1648/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 B 1648/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1648.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95B01648_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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