Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde eine (ursprünglich richtige) Eintragung der Kanzleileiterin im Kalender von dieser über Weisung des Rechtsanwalts korrigiert. In einem solchen Fall ist besonders sorgfältig vorzugehen. Es überschreitet einen minderen Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt, der eine Änderung einer Fristvormerkung im Kalender anordnet, den - keineswegs undeutlich geschriebenen - Eingangsvermerk auf einem Bescheid, der den Beginn des Laufes der Frist dokumentiert, nur oberflächlich ansieht und wenn dieser Irrtum auch der Kanzleileiterin, die den Eingangsvermerk eigenhändig angefertigt hatte, bei der Ausführung der Weisung des Anwalts nicht auffällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1648.1995Dokumentnummer
JFR_10048872_95B01648_01