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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;Rechtssatz
Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt die in Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei vom 19.9.1980 geschaffenen Assoziationsrates vorgesehene Voraussetzung, seit vier Jahren "ordnungsgemäß beschäftigt" zu sein, nicht, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechtes ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach welcher der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist (Hinweis EuGH-Urteil vom 16.12.1992, C-237/91, Randnummer 18 in der Rechtssache Kus). Hat der Fremde, unter der Annahme einer mindestens vierjährigen Beschäftigung, diese - wenn überhaupt im Rahmen eines Aufenthaltsrechtes - lediglich im Rahmen einer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt, so kommt die genannte Regelung des Ratsbeschlusses Nr 1/80 und ein damit verknüpftes Aufenthaltsrecht für den Fremden nicht zum Tragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 691J0237 Kazim Kus VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180150.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011