RS Vwgh 1997/5/22 96/21/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/06/0064 3

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH hat ein Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages iSd Norm des § 71 Abs 2 AVG zu machen. Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht iSd Norm des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähig (Hinweis B 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575 und 1578/80, VwSlg 10205 A/1980).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210334.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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