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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §55 Abs1;Rechtssatz
Vertritt die Beh bei der Beurteilung, daß der Fremdenpaß gem § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 FrG 1993 zu entziehen sei, die Auffassung, daß die bedingte Entlassung des Fremden aus der Strafhaft nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermöge, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die Beh den konkreten Fall aus dem Blickwinkel des FrG 1993 eigenständig zu beurteilen hat, ohne etwa an die Erwägungen gebunden zu sein, die für das Strafgericht für die bedingte Entlassung ausschlaggebend waren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180064.X03Im RIS seit
11.07.2001