RS Vwgh 1997/5/22 97/18/0064

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §55 Abs1;
FrG 1993 §61 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Vertritt die Beh bei der Beurteilung, daß der Fremdenpaß gem § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 FrG 1993 zu entziehen sei, die Auffassung, daß die bedingte Entlassung des Fremden aus der Strafhaft nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermöge, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die Beh den konkreten Fall aus dem Blickwinkel des FrG 1993 eigenständig zu beurteilen hat, ohne etwa an die Erwägungen gebunden zu sein, die für das Strafgericht für die bedingte Entlassung ausschlaggebend waren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180064.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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