RS Vwgh 1997/5/26 AW 97/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/21 AW 88/17/0018 2

Stammrechtssatz

Stattgebung - Zuerkennung der Milchverzichtsprämie - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (Hinweis B 18.4.1988, AW 88/17/0004, 0005, und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070019.A01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten