RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0043

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0067 1 (hier: betreffend Entfernungsauftrag nach § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0035).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100043.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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