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98 WohnbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des StadterneuerungsG und einer Assanierungsverordnung der Wiener Langesregierung mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit des antragstellenden Grundeigentümers angesichts des vorliegenden, ebenfalls bekämpften Feststellungsbescheides betreffend die Ausnahme der Liegenschaft von Assanierungsmaßnahmen; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des (gesamten) StadterneuerungsG mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl 24/1991, mit der ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird.
Da für die gegenständliche Liegenschaft - wie der mit demselben Schriftsatz bekämpfte, zu B2285/94 protokollierte Bescheid festgestellt hat - die Voraussetzungen des §7 Abs2 litd StadterneuerungsG zutreffen, ist diese ex lege von den Assanierungsmaßnahmen nach dem StadterneuerungsG ausgenommen. Diese Ausnahmen beziehen sich - entgegen dem rechtsirrigen Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid - auf alle ansonsten in Stadterneuerungsgebieten zulässigen Zwangsmittel.
Angesichts dieses Feststellungsbescheides greift somit die Verordnung - soweit sie die Liegenschaft betrifft, die im Eigentum des Einschreiters steht und die Gegenstand des angeführten Feststellungsbescheides ist - nicht unmittelbar in dessen Rechtssphäre ein.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Stadterneuerung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2285.1994Dokumentnummer
JFR_10048872_94B02285_01